Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die Bedingungen der Firma Computerhandel Dörte Rehberger( nachfolgend nur CDR genannt ) zugrunde; sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die nicht ausdrücklich schriftlich von der CDR anerkannt sind, sind auch ohne ausdrücklichen Widerspruchunverbindlich. Nebenabreden gelten nur in schriftlicher Form.
§ 2 Lieferung
Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden ab Standort der Firma CDR oder vorher vereinbartem Standort, sofern von der Firma CDR eine Transportversicherung abgeschlossen wird, wird die im Versicherungsfall gezahlte Versicherungsleistung an den Kunden ausgekehrt. Die vorgesehene Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines
Lieferverzuges - angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die die Firma CDR trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht hat abwenden können. Dies gilt insbesondere auch im Falle von Streik und Aussperrung sowie Fällen höherer Gewalt. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Für
Lieferverzögerungen seitens der Vorlieferanten haftet die Firma CDR nicht.
§ 3 Kaufpreis
Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisen berechnet. Alle nach Vertragsabschluß eintretenden Veränderungen der vereinbarten fremden Währung oder des Wechselkurses zum € treffen den Abnehmer. Zum Nettokaufpreis kommt jeweils die am Tage der Übergabe
geltende gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu. Die Rechnungen der Firma CDR sind innerhalb von 8 Tagen nach
Rechnungsdatum ohne Abzug fällig bzw. gesondert ausgewiesene, schriftliche Abweichungen. Bei Zielüberschreitung können Zinsen in Höhe von 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet werden.
Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.
§ 4 Gewährleistung, Haftung und Mängelrügen
Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist mangelhaft, so hat die Firma CDR nach ihrer Wahl unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Die Feststellung derartiger Mängel muss der Firma CDR unverzüglich - bei erkennbaren Mängeln spätestens binnen 10 Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit - schriftlich mitgeteilt werden. Das Recht zur Wandlung ist zunächst ausgeschlossen. Werden erhebliche Mängel des Liefergegenstandes nicht binnen 30
Tagen ab schriftlicher Rüge beseitigt, so steht dem Käufer das Recht zur Wandlung und bei Verschulden der Firma CDR zur Forderung nach Schadenersatz zur Seite.
Der Käufer hat den Liefergegenstand bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen; werden innerhalb von 10 Tagen ab Ablieferung keine Mängelrügen erhoben, gilt der Liefergegenstand als genehmigt. Für gebrauchte Liefergegenstände wird Gewähr nur geleistet, wenn Mängel innerhalb der ersten 8 Tage ab Übergabe schriftlich geltend gemacht werden; im übrigen ist bei gebrauchten Liefergegenständen
jede Gewährleistung ausgeschlossen.
Für Schäden, die anläßlich der Installation von Liefergegenständen durch den Käufer entstehen, trifft die Firma CDR keine Haftung.
Bei der Lieferung von technischen Einrichtungen, insbesondere auch von Overlays, zur Herstellung von Urkunden mit und ohne reproduzierte Unterschrift haftet die Firma CDR in keiner Weise für eine mißbräuchliche Verwendung derartiger Einrichtungen.
Die Haftung der Firma CDR ist unabhängig vom Rechtsgrund, außer im Falle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, auf den Ersatz direkter, unmittelbarer Personen- und Sachschäden beschränkt; für indirekte, mittelbare Schäden oder Folgeschäden (wie zum Beispiel für alle Beschädigungen aufgezeichneter Daten) ist die Haftung
ausgeschlossen. Sofern die Firma CDR haftet, ist die Haftung auf den Wert des den Schaden verursachenden Vertragsgegenstandes beschränkt, es sei denn, daß die Firma CDR bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz einstehen muß.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen der Firma CDR und dem Käufer Eigentum der Firma JT.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung,
Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm nicht gestattet.
Die aus einem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte, tritt der Käufer schon jetzt zur Sicherung an die Firma CDR
ab. Er ist ermächtigt, diese Forderungen bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an die Firma CDR für deren Rechnung einzuziehen.
Zugriffe Dritter auf die der Firma CDR gehörenden Liefergegenstände sind vom Käufer unverzüglich schriftlich
mitzuteilen. Die Ausübung des Eigentumsvorbehaltes durch die Firma CDR bedeutet nicht den vertraglichen Rücktritt.
Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen der Firma CDR um mehr als 20 %, so wird sie auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach Ihrer Wahl freigeben.
Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Firma CDR gehörenden Waren steht ihr der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
Für den Fall, daß der Käufer in Verzug gerät, und der Kaufpreis mehr als 30 Tage fällig ist, ist die Firma CDR berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzuholen; dabei entstehende Kosten hat der Käufer zu ersetzen.
Für die Dauer der Benutzung der gelieferten Ware hat er eine angemessene Nutzungsentschädigung sowie einen Ausgleich für die eingetretene Wertminderung zu zahlen.
§ 6 Schadenersatzansprüche außerhalb der Gewährleistung
Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Firma JT. Der Käufer hat in diesen Fällen unter Ausschluss aller anderen Ansprüche ein Rücktrittsrecht.
§ 7 Sonstiges
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Firma CDR.
Ist der Käufer Vollkaufmann, so ist der Gerichtsstand nach Wahl der Firma CDR der allgemeine Gerichtsstand des
Käufers.
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des einheitlichen Kaufgesetzes.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.
Stand: 01.01.2002
Computerhandel Dörte Rehberger
Vor dem Holze 14 21224 Rosengarten
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